Datenschutz

Immer häufiger werden Gemeindebriefe, Protokolle und sonstige Niederschriften die personenbezogene Daten enthalten, im Internet als Download-Dokumente hinterlegt. Doch hier ist äußerste Vorsicht geboten!
Das Recht kennt keine Rechtsgrundlage, die eine Bildveröffentlichung im Internet (nicht Gemeindebrief) zulassen würde. Es ist daher vor der Einstellung von Fotos von Personen in eine Website in jedem Fall die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person bzw. des/der Sorgeberechtigten erforderlich (§ 22 KunstUrhG§ 3, § 3 a DSG-EKD, siehe bereits oben 16.2 / Persönlichkeitsrecht). Liegt sie nicht vor, ist die Veröffentlichung rechtswidrig.
Die Veröffentlichung von Namen von Gemeindegliedern, Privatanschriften, Geburtsdaten, privaten Telefonnummern usw. im Internet ist ebenfalls nur mit Zustimmung der betroffenen Person bzw. des/der Sorgeberechtigten rechtmäßig (§ 3, § 3 a DSG-EKD). Sollten die Betroffenen nicht zustimmen, dann dürfen die Daten nicht veröffentlicht werden.
Das bedeutet: ohne Zustimmung müssen Bilder und sensible Daten aus dem Gemeindebrief genommen werden, bevor daraus das öffentlich zugängliche .pdf für die Website wird.
Da personenbezogene Daten weltweit abrufbar sind und von dritter Seite auch für andere Zwecke (z. B. Werbung) verwendet werden können, sollte auf eine Veröffentlichung im Internet ganz verzichtet werden.
Bereits im Internet veröffentlichte Gemeindebriefe, Protokolle und sonstige Niederschriften, die personenbezogene Daten enthalten, sind von der zuständigen Stelle daraufhin zu überprüfen, ob in jedem Fall die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten wurden. Sollte dies nicht der Fall sein, sind sie unverzüglich aus dem Netz zu nehmen, raten die Datenschutzbeauftragten der ELKB und der Nordkirche.
Der Datenschutzbeauftragte der Nordkirche hat eine Einwilligungserklärung zur Veröffentlichung dieser Daten verfasst.
Wenn Sie Daten von Nutzern einer Internetseite erfassen wollen, müssen Sie dem Nutzer die Möglichkeit geben, zuvor seine Zustimmung in nachvollziehbarer Art und Weise erteilen zu können. Dem Nutzer ist bekannt zu machen, welche Daten für welchen Zweck erhoben werden sollen.
Linktipp

Die Arbeitsgemeinschaft Seitenstark stellt in Kooperation mit iRights.law auf der Seite wir-machen-kinderseiten.de Mustertexte und Best-Practice-Beispiele zur Verfügung.